Zusammenfassung des Urteils 21 98 188 : Obergericht
Es wird diskutiert, wer für die Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Strafverfahren zuständig ist. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung regelt die Luzerner Strafprozessordnung diese Frage nicht. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und der Kantone hat eine bedürftige Partei im Privatstrafklageverfahren grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Es gibt keine klare Bestimmung in der Luzerner Strafprozessordnung, wer für die Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege zuständig ist. Der Amtsgerichtspräsident ist nicht befugt, über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden. Somit ist der angefochtene Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten nichtig.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | 21 98 188 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | II. Kammer |
Datum: | 22.12.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 272 StPO. Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Privatkläger im Strafverfahren. Zuständig für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Gerichtsverfahren das mit der Strafsache befasste Gericht als Kollegialbehörde. |
Schlagwörter : | Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Prozessordnung; Gesuch; Hauptsache; Gericht; Privatkläger; Zuständigkeit; Obergericht; Verweigerung; Luzerner; Hauser/Schweri; Richter; Gerichtspräsident; Rekurs; Amtsstatthalter; Erteilung; Behörde; Amtsgerichtspräsident; Zivilprozessordnung; Praxis; Bundesgerichts; Kantone; Privatstrafklageverfahren; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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